25.02.2021 Inneres und Heimat — Unterrichtung — hib 247/2021

Bund-Länder-Kooperation bei Cybersicherheit

Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung (19/26921) liegen die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme“ (19/26106) sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung vor. Danach fordert der Bundesrat unter anderem ein stärkeres gemeinsames Vorgehen von Bund und Ländern bei der Verbesserung der Abwehrfähigkeit im Bereich der Cybersicherheit „durch eine engere Zusammenarbeit und Unterrichtungsverpflichtungen des Bundes gegenüber den Ländern, soweit der Aufgabenbereich des Bundes eröffnet ist, um die rasant wachsenden Herausforderungen im Cyberraum zu bewältigen“.

In ihrer Gegenäußerung teilt die Bundesregierung „die Auffassung, dass Bund und Länder die Abwehrfähigkeit im Bereich der Cybersicherheit gemeinsam verbessern sollten“. Der Wunsch nach stärkerer informatorischer Einbindung, insbesondere durch weitreichende Unterrichtungsverpflichtungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), stoße jedoch an verfassungsrechtliche Grenzen, da das Grundgesetz von einer grundsätzlichen Trennung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Ländern ausgehe.

Ein dauerhaftes Zusammenwirken im Bereich der IT-Sicherheit sei dort möglich, wo es das Grundgesetz ausdrücklich vorsieht, schreibt die Bundesregierung weiter. Eine verstetigte Unterstützung durch das BSI, die dem Bundesamt gewissermaßen eine Zentralstellenfunktion zuweisen würde, oder eine Übernahme von Aufgaben für die Länder lasse sich jedoch nicht auf bestehenden Kompetenzgrundlagen stützen.

Wie die Bundesregierung ferner ausführt, besteht für die einzelfallbezogene, punktuelle Information der Länder jedoch bereits eine rechtliche Grundlage. Im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung könne das BSI Stellen der Länder in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen beraten und warnen.

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