01.03.2021 Recht und Verbraucherschutz — Unterrichtung — hib 261/2021

Schlussbericht über Funktionsweise der Schlichtungsstellen

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung hat den Schlussbericht zur Funktionsweise der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle und der Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl vorgelegt. Wie es in der Unterrichtung (19/27025) heißt, sind durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erstmalig die Grundlagen für eine bundesweite flächendeckende Verbraucherschlichtung gelegt worden. Zugleich sei das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beauftragt worden, die Arbeit einer ausgewählten, bundesweit tätigen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle bis zum 31. Dezember 2019 zu fördern und in einem Forschungsvorhaben deren Funktionsweise zu untersuchen. Da an die Stelle der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle mit Wirkung vom 1. Januar 2020 die Universalschlichtungsstelle des Bundes getreten sei, sei das Forschungsvorhaben auch auf deren Tätigkeit erstreckt worden.

Ein Ergebnis der Untersuchung sei, dass sowohl die 1.188 Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die 175 Unternehmen, die sich an der Studie beteiligt haben, mehrheitlich angaben, mit der Verbraucherschlichtung überwiegend zufrieden zu sein. Beide Gruppen hätten das Verfahren für einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren gehalten.

Die Zufriedenheit von Verbraucher- und Unternehmensseite sowie die hohen Kompetenz- und Vertrauenswerte, die der Verbraucherschlichtungsstelle von beiden Seiten zugesprochen worden seien, zeigen laut Bundesregierung, dass das flächendeckende Verbraucherschlichtungsangebot das Potenzial hat, seinen wichtigen Platz in der deutschen Streitbeilegungslandschaft zu festigen. Gerade bei niedrigen Streitwerten könne die Verbraucherschlichtung den Zugang zum Recht verbessern. Allerdings seien sowohl die Teilnahmebereitschaft der Unternehmer als auch die tatsächliche Einigung der Parteien vor der Verbraucherschlichtungsstelle bislang als nur gering zu bewerten. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf folge aus dem Bericht nicht.

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