12.03.2021 Inneres und Heimat — Antwort — hib 323/2021

Mögliche Clubhouse-Verwendung auf Dienstgeräten

Berlin: (hib/STO) Die etwaige Verwendung der Plattform Clubhouse auf Dienstgeräten der Bundesverwaltung ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/27141) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/26658). Danach kann eine kostenlose Software grundsätzlich auch auf dienstlich genutzten Endgeräten der Bundesverwaltung verwendet werden, diese wird jedoch zuvor sicherheitstechnisch überprüft.

Häufig führe dies zu Einschränkungen im Funktionsumfang oder der Verwendbarkeit bestimmter Apps auf dienstlichen Geräten, schreibt die Bundesregierung weiter. Neben den zentralen Vorgaben zur Informationssicherheit erfolge die operative Umsetzung möglicher Restriktionen und Vorgaben zur Nutzung dienstlicher Infrastruktur ressort- beziehungsweise behördenspezifisch.

Wie es in der Antwort mit Stand vom 1. März 2021 weiter heißt, werden die Plattform Clubhouse und die zugehörige App derzeit unter Gesichtspunkten der IT-Sicherheit analysiert. Zugleich verweist die Bundesregierung darauf, dass viele Dienstgeräte die technische und organisatorische Trennung in einen dienstlichen und einen persönlichen Bereich ermöglichten. In den dienstlichen Bereichen der Dienstgeräte werde die Plattform Clubhouse nicht genutzt. Sofern vorhanden, werde sie „vereinzelt im persönlichen Bereich verwendet oder auf separaten Endgeräten genutzt, die zwar von der jeweiligen Behörde bereitgestellt werden, jedoch keinen Zugriff auf die übrige dienstliche Infrastruktur haben“. Wo die Plattform Clubhouse zu dienstlich veranlassten Social-Media-Zwecken genutzt werde, sei über die möglichen Risiken explizit informiert worden.

Die Nutzung dienstlicher Hardware auch für private Zwecke ist den Angaben zufolge grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Behörden regelten die diesbezüglich geltenden Rahmenbedingungen eigenverantwortlich. Im Hinblick auf das private Auftreten von Beschäftigten auf Social-Media-Plattformen „wäre das Dienstrecht dann tangiert, soweit beispielsweise die Pflicht zur Verschwiegenheit über dienstliche Belange oder anderweitige dienstliche Pflichten verletzt werden“. Das seien jedoch „grundsätzlich einzuhaltende Pflichten, die Beschäftigte auch außerhalb von Social Media zu wahren haben“.

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