Anhörung zu Novelle des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Berlin: (hib/STO) Um den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes“ (19/26820) geht es am Montag, den 22. März 2021, in einer Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat. Zu der öffentlichen Veranstaltung, die um 14.00 Uhr beginnt, werden sechs Sachverständige erwartet. Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Öffentlichkeit ausschließlich über eine TV-Übertragung/-Aufzeichnung hergestellt.
Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, wurde das Bundespersonalvertretungsgesetz zuletzt 1974 novelliert und seitdem punktuell fortgeschrieben. Die Strukturen und Prinzipien des Gesetzes hätten sich zwar bewährt und in der Rechtspraxis als flexibel und entwicklungsoffen erwiesen, doch machten die Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte es erforderlich, das Bundespersonalvertretungsgesetz „in die Zeit zu stellen“.
Im Mittelpunkt stehen laut Vorlage Verbesserungen der Organisation und Arbeitsweise der Personalvertretungen, die gesetzliche Verankerung der geltenden Rechtslage und personalvertretungsrechtlichen Praxis sowie die Neustrukturierung, Bereinigung sowie redaktionelle Überarbeitung zur Verbesserung der Verständlichkeit und Anwenderfreundlichkeit. Maßnahmen, die weiterhin intensiver Erörterung mit allen Beteiligten bedürfen, werden der Bundesregierung zufolge zunächst zurückgestellt.
Danach zählt zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs eine Überarbeitung der Wahlrechtsvorschriften. Dies umfasst insbesondere die Ausweitung zulässiger Abwesenheitszeiten der Beschäftigten auf zwölf Monate bei längerfristiger Beurlaubung, ferner die Absenkung der Altersgrenze für die Wahlberechtigung auf 16 Jahre sowie die Streichung der Altersgrenzen für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Zur Vermeidung personalvertretungsloser Zeiten sind den Angaben zufolge stichtagsgenaue Amtszeiten der Personalvertretungen, die Schaffung von Übergangsmandaten bestehender Personalvertretungen bei verspäteten Wahlen oder verspäteter Konstituierung neu gewählter Vertretungen und bei Umstrukturierungsmaßnahmen sowie die Beschleunigung von Neuwahlen bei Wahlanfechtung und Auflösung von Personalvertretungen vorgesehen.