22.03.2021 Verkehr und digitale Infrastruktur — Gesetzentwurf — hib 363/2021

Regierung will mehr Investitionen in Radwege und Schienen

Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen“ (19/27660) vorgelegt. Demnach sollen durch die Entlastung der Kommunen von Finanzierungsbeiträgen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Investitionen in die Infrastruktur für den Radverkehr sowie in das Schienennetz beschleunigt werden. Zu diesem Zweck enthält der Gesetzentwurf laut Bundesregierung weitere Regelungen zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe bei der Abwicklung von Baumaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen.

Bei Investitionen beziehungsweise Ersatzinvestitionen in Bahnübergänge und andere Kreuzungsbauwerke im Zuge öffentlicher Straßen und Eisenbahnstrecken werden mögliche Synergien für die Verbesserung der Mobilität auf beiden sich kreuzenden Verkehrswegen gegenwärtig nicht vollständig ausgeschöpft, „da die gesetzliche Finanzierungsverantwortung insbesondere für kommunale Baulastträger zu wenig Anreize dafür schafft, gemeinsame Maßnahmen zu planen“, heißt es in der Begründung. Durch die geplante Anpassung sollen kommunale Haushalte entlastet und damit die Investitionsbedingungen insbesondere für den Ausbau kommunaler Radwege verbessert werden. „Eine attraktive Infrastruktur für den Radverkehr kann dessen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen steigern und einen Beitrag zur Einhaltung der Jahresemissionsmengen im Verkehrssektor auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes leisten“, schreibt die Regierung.

Der Bundesrat hat ausweislich seiner Stellungnahme zu dem Entwurf mehrere Einwendungen. Unter anderem bittet die Länderkammer im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Klarstellung dahingehend möglich ist, dass das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) auch öffentliche selbstständige Rad- und Fußwege umfasst. Die Bundesregierung lehnt dies ab. Die vorgeschlagene Änderung sei nicht erforderlich, da die angesprochenen Wege bereits nach der geltenden Gesetzesfassung vom Anwendungsbereich umfasst seien, heißt es in ihrer Gegenäußerung.

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