30.03.2021 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 412/2021

Auskunft zum Gesetzentwurf zu Feindeslisten

Berlin: (hib/MWO) Der Bundesregierung zufolge lässt der polizeilich bekannte Umfang sogenannter Feindeslisten, also die Veröffentlichung von Personendaten im Internet, schwerpunktmäßig in den Bereichen der Politisch motivierten Kriminalität -links- und -rechts-, eine Einordnung als Massenphänomen nicht zu. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/27590) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/27140) zu einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen solche Listen weiter schreibt, ist es Intention dieses Outings, die betroffenen Personen sozial auszugrenzen und den öffentlichen Frieden durch den Aufbau einer Drohkulisse zu gefährden. Ziel des Gesetzentwurfs sei es, dem entgegenzuwirken.

Weiter heißt es in der Antwort, die Bundesregierung trete der Einschränkung des gesellschaftlichen und politischen Diskurses durch öffentliche Hetze gegen politisch Andersdenkende mit großer Entschiedenheit entgegen. So habe der Bundestag am 18. Juni 2020 das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität beschlossen, durch das unter anderem der Straftatbestand der Bedrohung erweitert und die Strafandrohung für die öffentlich begangene Beleidigung und die öffentlich begangene Bedrohung angehoben wurde.

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