Rechtsrahmen für Eigentumsrechte bei Covid-Impfstoffen
Berlin: (hib/JOH) Die Bundesregierung sieht keinen Änderungsbedarf des nationalen und internationalen Rechtsrahmens für geistige Eigentumsrechte in Bezug auf die Covid-Impfstoffversorgung. Der bestehende Rechtsrahmen sowie die öffentliche Förderung vertraglich gesicherter Abnahmegarantien hätten sich insgesamt als wichtiger Motor für die Herstellung von Impfstoffen und zur weltweiten Ermöglichung des Zugangs erwiesen, schreibt sie in einer Antwort (19/27862) auf eine Kleine Anfrage (19/27447) der Fraktion Die Linke. Ein angemessener Schutz geistiger Eigentumsrechte biete zudem einen wesentlichen Anreiz für die Forschung und Entwicklung von Impfstoffen, zeigt sie sich überzeugt. Er sei eine wichtige rechtliche Voraussetzung für die vertragliche Zusammenarbeit und Lizenzvereinbarungen von pharmazeutischen Unternehmen untereinander und mit Herstellern, um die Produktionskapazitäten für die Impfstoffherstellung zu steigern.
Patentrechtliche Zwangslizenzen seien dennoch laut Artikel 31 Buchstabe b des TRIPS-Übereinkommens in außergewöhnlichen Situationen „als ultima ratio“ anwendbar. Der Zugang zu Produktionswissen und Daten aus klinischen Studien sei damit jedoch noch nicht gewährleistet.
Die Bundesregierung betont, sie betrachte den Zugang zu Impfstoffen gegen Covid-19 als ein öffentliches Gut. Daher engagiere sie sich „in erheblichem Umfang“ im ACT-Accelerator, einem globalen Einkaufs- und Verteilungsmechanismus von Covid-19-Impfstoffen Sogenannte freiwillige Patent Pools hätten sich darüber hinaus bereits in der Vergangenheit als ein wirksames Modell zur Ausweitung des Zugangs zu Medikamenten erwiesen.