14.04.2021 Gesundheit — Gesetzentwurf — hib 485/2021

Gesetzentwurf sieht bundesweite Notbremse vor

Berlin: (hib/PK) Zur Eindämmung des Coronavirus soll künftig bundesweit eine automatische Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gelten. Das sieht der Entwurf der Fraktionen von Union und SPD für ein Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vor (19/28444), der jetzt im Bundestag beraten wird.

Überschreiten in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, gelten ab dem übernächsten Tag zusätzliche Auflagen. Sinkt die Inzidenz in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 100, tritt dort die Notbremse ab dem übernächsten Tag außer Kraft.

Die bundesweit einheitlichen Schutzvorkehrungen werden in einem neuen Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) konkret aufgeführt, darunter Kontaktbeschränkungen sowie Auflagen für Freizeiteinrichtungen, Geschäfte, Kultur, Sport oder Gaststätten. Vorgesehen ist unter anderem eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21.00 und 05.00 Uhr. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 200 gilt ein Verbot für Präsenzunterricht an Schulen.

Die Bundesregierung wird mit dem Gesetz außerdem dazu ermächtigt, bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote nach Paragraf 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Paragraf 28a Absatz 1 IfSG zur Bekämpfung von Krankheiten, die durch das Coronavirus verursacht sind, zu erlassen.

Solche Rechtsverordnungen könnten insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen sei oder die ein negatives Testergebnis vorlegen könnten, heißt es in der Vorlage. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Die Paragrafen 28a und 28b IfSG und die darauf fußenden Maßnahmen und Vorschriften gelten nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag.

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