20.04.2021 Verkehr und digitale Infrastruktur — Antwort — hib 519/2021

Nutzen-Kosten-Verhältnis der Ortsumfahrungen Duderstadt

Berlin: (hib/HAU) Für die im Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP) enthaltene Nord-Ortsumgehung (N-OU) Duderstadt, die Süd-Ortsumgehung (S-OU) Duderstadt in Niedersachsen sowie den Neubau zwischen Ferna bis Teistungen im Zuge der B 247 in Thüringen liegt das Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) über dem für eine Wirtschaftlichkeit der Vorhaben angenommenen Wert von 1,0. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/28271) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/27705) hervor. Fachgutachter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hätten die genannten Projekte auf Basis der von den Ländern Niedersachsen und Thüringen zur Verfügung gestellten Projektanmeldedaten einer gesamtwirtschaftlichen Projektbewertung unterzogen. Demnach seien für die im Entwurf des BVWP 2030 vom 16. März 2016 zunächst zusammen bewerteten N-OU Duderstadt und S-OU Duderstadt ein Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) von 2,0 und für den unabhängig davon bewerteten Abschnitt zwischen Ferna bis Teistungen ein NKV von 2,2 ermittelt worden.

Eine Überprüfung der Maßnahmen habe später ergeben, dass die N-OU Duderstadt eine für sich eigenständige Verkehrswirksamkeit entfaltet, während die S-OU Duderstadt und der Neubau zwischen Ferna bis Teistungen wegen ihrer engen räumlich-verkehrlichen Verknüpfung länderübergreifend zu betrachten waren. Bei der nachfolgenden Neubewertung der besagten Maßnahmen seien daher die S-OU Duderstadt zusammen mit dem Folgeabschnitt Ferna bis Teistungen sowie die N-OU Duderstadt gesondert betrachtet worden. Ergebnis dessen sei für die N-OU Duderstadt ein NKV von 1,1 sowie für die S-OU Duderstadt und den Neubau zwischen Ferna bis Teistungen ein NKV von 2,0 gewesen, heißt es in der Antwort. Die Darstellung eines projektübergreifenden NKV, der auch die N-OU Duderstadt und gegebenenfalls noch weitere Maßnahmen entlang der B 247 einschließt, sei zum Nachweis der Bauwürdigkeit der untersuchten Maßnahmen nicht erforderlich gewesen.

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