05.05.2021 Recht und Verbraucherschutz — Verordnung — hib 601/2021

Regierung legt Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vor

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung hat aufgrund von Paragraf 28c des Infektionsschutzgesetzes eine Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 beschlossen (19/29257), die dem Bundestag in dieser Woche zur Abstimmung vorgelegt werden soll. Mit der Rechtsverordnung sollen bestehende Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten für getestete Personen auf geimpfte Personen und genesene Personen erstreckt werden, sodass für geimpfte und genesene Personen etwa ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung entfällt. Für geimpfte Personen und genesene Personen sind Erleichterungen und Ausnahmen bei der Beschränkung von Zusammenkünften und des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft sowie Ausnahmen von Quarantänepflichten vorgesehen.

Wie es in der Verordnung heißt, haben der Bund und die Länder zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) umfangreiche Schutzmaßnahmen ergriffen. Neben zahlreichen weiteren Maßnahmen gehörten dazu insbesondere Beschränkungen privater Zusammenkünfte (Kontaktbeschränkungen) und Beschränkungen des Aufenthalts außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft (Ausgangsbeschränkungen). Sei aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse hinreichend belegt, dass geimpfte Personen und genesene Personen auch für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weiterübertragung ganz erheblich, auf ein auch in anderen Zusammenhängen toleriertes Maß gemindert ist, müssten für diese Personengruppen im gebotenen Umfang Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Es handele sich insofern nicht um die Einräumung von Sonderrechten oder Privilegien, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe.

Ziel der Verordnung sei es zunächst, hinsichtlich bereits bestehender Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für getestete Personen eine Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen vorzunehmen. Das heiße, dass es geimpften und genesenen Personen zukünftig wieder möglich sein wird, ohne vorherige Testung zum Beispiel Ladengeschäfte zu betreten, Zoos und botanische Gärten zu besuchen oder die Dienstleistungen von Friseuren und Fußpflegern in Anspruch zu nehmen, wenn das bisher nur mit vorheriger Testung zulässig war. Darüber hinaus sollen - dem aktuellen Infektionsgeschehen entsprechend - weitergehende und ausdifferenzierte Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen geregelt werden.

Marginalspalte