19.05.2021 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 668/2021

FDP dringt auf Stärkung der Datenschutzaufsicht

Berlin: (hib/STO) Die FDP-Fraktion hat einen Gesetzentwurf „zur Stärkung der Datenschutzaufsicht“ (19/29761) vorgelegt, der am Donnerstag zur ersten Lesung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Damit sollen die Befugnisse des Bundesbeauftragten für Datenschutz im Falle von Datenschutzverstößen außerhalb des Anwendungsbereichs der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erweitert werden.

Wie die Fraktion in der Vorlage ausführt, ergänzt das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung und setzt auch die Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz um. Dabei enthalte das neue BDSG für den Bereich der Polizei und Justiz viele spezielle Regelungen, insbesondere auch die Datenschutzaufsicht für diesen Bereich. Die dort geregelten Aufsichtsbefugnisse des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) genügten jedoch nicht den unionsrechtlichen Vorgaben.

Wie die Fraktion in der Begründung ausführt, sieht der Bundesgesetzgeber nach dem neuen BDSG für den BfDI lediglich die Instrumente Beanstandung, Aufforderung zur Stellungnahme sowie Warnung als Aufsichtsbefugnisse vor. Der Wortlaut der unionsrechtlichen Vorgaben verlange jedoch, dass die Aufsichtsbehörden über „wirksame Abhilfebefugnisse“ verfügen müssen. „Als wirksam werden, neben Beanstandung und Warnung, demnach unter anderem Befugnisse angesehen, die es der Aufsichtsbehörde ,gestatten einen Verantwortlichen (... ) anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge (...) mit den nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften in Einklang zu bringen (...) oder eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen'“, heißt es in der Begründung weiter.

Daher sollen die Befugnisse des Bundesbeauftragten nach dem Willen der Fraktion um die Möglichkeit erweitert werden, die Datenverarbeitung vorübergehend oder dauerhaft zu beschränken oder ein Verbot zu verhängen. Ferner soll der Aufsichtsbehörde das Recht zugestanden werden, „Verstöße gegen das BDSG den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben“.

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