Schokolade aus Kakaosaft und Kakaoerzeugnissen
Berlin: (hib/EIS) Ein Produkt aus Kakaoerzeugnissen und Kakaosaft, der mindestens elf Prozent Zucker enthält, darf unter der Bezeichnung „Schokolade“ vermarktet werden. Das geht aus einer Antwort (19/28468) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/28124) der AfD-Fraktion hervor. Demnach handele es sich bei Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze („Kakaosaft“) um ein neuartiges Lebensmittel, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/206 der Kommission vom 14. Februar 2020 in der EU zugelassen worden sei. Der Zuckergehalt von Kakaosaft müsse nach dieser Verordnung mehr als elf Prozent betragen. Eine Obergrenze bestehe nicht, das heißt die Menge an Zucker in Kakaosaft sei variabel und das Produkt entfalte je nach Zuckeranteil einen mehr oder minder starken Süßgeschmack. Die Durchführungsverordnung enthalte keine Vorgaben, die die Verwendung von Kakaosaft auf bestimmte Lebensmittel beschränken würde. Die Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Schokolade sei zudem auf EU-Ebene durch die Richtlinie 2000/36 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse für die menschliche Ernährung geregelt worden. Diese Richtlinie sei durch die Kakaoverordnung eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach diesen Vorschriften müssen Erzeugnisse, die unter der Bezeichnung „Schokolade“ in den Verkehr gebracht werden, sowohl Kakaoerzeugnisse als auch Zuckerarten enthalten. Als Zuckerarten dürfen die in der Zuckerartenverordnung aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden, es seien aber auch andere Zuckerarten erlaubt. Ein Mindestgehalt an Zuckerarten sei nicht festgelegt.