02.06.2021 Verkehr und digitale Infrastruktur — Antwort — hib 729/2021

Planungsauftrag für Vorhaben des Bedarfsplans Schiene

Berlin: (hib/HAU) Für alle Vorhaben des Bedarfsplans Schiene ergibt sich laut Bundesregierung der Planungsauftrag aus dem Bedarfsplan im Zusammenhang mit der Bewertung des jeweiligen Vorhabens im Bundesverkehrswegeplan (BVWP). Aufgrund dieser gesetzlichen Verankerung bedürfe es keiner zusätzlichen Verschriftlichung des Planungsauftrags, heißt es in der Antwort der Regierung (19/29496) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28731). Die Liberalen hatten sich bei der Bundesregierung erkundigt, wie der konkrete Planungsauftrag lautet, den das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) an die DB Netz AG für den Aus- beziehungsweise Neubau zwischen Bielefeld und Hannover erteilt hat, und wann der Planungsauftrag veröffentlicht wird.

Aus dem gesetzlichen verankerten Planungsauftrag resultiere der konkrete Planungsgegenstand von Neu- und Ausbauvorhaben des Bedarfsplans Schiene, heißt es in der Antwort. Dieser werde zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB Netz AG als Vorhabenträgerin und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) abgestimmt und von letzterem bestätigt. Dem Bedarfsplan in seiner aktuell gültigen Form - und damit inklusive der Ausbaustrecke/Neubaustrecke (ABS/NBS) Hannover - Bielefeld habe der Bundestag mit dem Beschluss der Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) am 28. Dezember 2016 zugestimmt. Die Länder seien sowohl im Rahmen der Anmeldung von Maßnahmen zum BVWP 2030 als auch bei den Abstimmungen zum Deutschlandtakt und den hieraus resultierenden verkehrlichen Anforderungen an Bedarfsplanvorhaben wie die ABS/NBS Hannover - Bielefeld beteiligt worden. Der Bundesrat habe dem Bedarfsplan Schiene zugestimmt, wird mitgeteilt.

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