Nutzung sogenannter Zivilschutzhubschrauber
Berlin: (hib/STO) Die Nutzung sogenannter Zivilschutzhubschrauber (ZSH) ist Thema der Antwort der Bundesregierung (19/30109) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/29542). Wie die Bundesregierung darin ausführt, hat der Bund nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes „nur eine thematisch eng begrenzte Zuständigkeit für den Schutz der Bevölkerung im Spannungs- und Verteidigungsfall (Zivilschutz)“. Für diese Aufgabe habe er an zwölf Luftrettungszentren Zivilschutzhubschrauber im Einsatz. Sie seien Bestandteil der sogenannten ergänzenden Ausstattung nach Paragraf 13 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes und dürften von den Ländern auch im Katastrophenschutz genutzt werden.
Darüber hinaus kommen diese Hubschrauber den Angaben zufolge im Luftrettungsdienst der Länder zum Einsatz. Wie es in der Vorlage weiter heißt, werden sie auch während der Covid-19-Pandemie in der Luftrettung eingesetzt. Dabei seien angepasste Hygieneregeln und Handlungsanweisungen zu beachten. Die Zahl der ZSH-Einsätze in der Luftrettung belief sich im vergangenen Jahr laut Vorlage auf 14.039.