04.06.2021 Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Gesetzentwurf — hib 742/2021

Deutschland soll bis 2045 klimaneutral werden

Berlin: (hib/CHB) Die Bundesregierung will die nationalen Klimaschutzziele verschärfen und Deutschland bis zum Jahr 2045 klimaneutral machen. Das ist der zentrale Inhalt des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (19/30230), das der Bundestag am 10. Juni in erster Lesung beraten wird. Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Bundesregierung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Klimaschutzgesetz von 2019 in Teilen mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Laut dem Gesetzentwurf wird für 2030 ein neues Zwischenziel von 65 (statt wie bisher 55) Prozent Treibhausgasminderung gegenüber dem Jahr 1990 vorgegeben. Bis zum Jahr 2040 soll die Minderung 88 Prozent betragen. Bis 2045 sind die Treibhausgasemissionen so weit zu verringern, dass Treibhausgasneutralität erreicht wird.

Um diese Vorgaben einzuhalten, werden die Minderungsziele für die einzelnen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft) neu festgelegt. Besonders stark in die Pflicht genommen wird dabei die Energiewirtschaft, die ihre Jahresemissionsmenge von 280 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2020 auf 108 Millionen Tonnen im Jahr 2030 verringern muss.

Für die Jahre 2031 bis 2040 werden sektorübergreifend jährliche Minderungsziele festgelegt. Wie diese zwischen den Sektoren aufgeteilt werden, soll im Jahr 2024 entschieden werden.

In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat grundsätzlich den Änderungsentwurf. Er weist jedoch darauf hin, dass die Bundesregierung nun in der Pflicht stehe, die richtigen Weichen für die Zielerreichung zu stellen. Im Einzelnen schlägt der Bundesrat vor, den Gesetzentwurf durch einen Absatz zu ergänzen, der vorschreibt, die Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel zu verbessern. Die Bundesregierung stimmt diesem Vorschlag in ihrer Gegenäußerung nicht zu. Sie argumentiert, dass eine eigenständige Regelung zur Klimaanpassung nicht ohne weiteres in die derzeitige Systematik des Klimaschutzgesetzes passe.

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