04.06.2021 Verkehr und digitale Infrastruktur — Antwort — hib 743/2021

Geldbuße bemisst sich nach wirtschaftlichen Verhältnissen

Berlin: (hib/HAU) Für das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) als zuständiger Behörde sind bei der Bearbeitung von Bußgeldverfahren die in den Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen enthaltenen Bußgeldrichtsätze maßgebend. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/29619) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/29041), die sich nach „Rabatten“ bei den Bußgeldern für Lkw-Fahrer aus ausgewählten osteuropäischen Staaten erkundigt hatten.

Nach den gesetzlichen Regelungen des Paragrafen 17 Absatz 3 Satz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz und hierauf gründender ständiger Rechtsprechung bemesse sich die Höhe der Geldbuße „nach der vorwerfbaren Handlung des Betroffenen sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die im Verfahren zu berücksichtigen sind“, erläutert die Bundesregierung. Demzufolge müsse das BAG sicherstellen, „dass das festzusetzende Bußgeld verhältnismäßig zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen ist und ihn nicht über Gebühr belastet“.

Bei Verstößen von Unternehmern gelte hingegen eine einheitliche Bußgeldhöhe, unabhängig vom Standort des Unternehmens, gerade auch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Auftraggeberverantwortung und der Kabotage, heißt es in der Antwort. Über ein engmaschiges Netz an Schwerpunktkontrollen und nachgelagerten Betriebskontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Kabotagebestimmungen und der weiteren Vorschriften, insbesondere des Güterkraftverkehrsrechts, würden illegale Praktiken von Unternehmen durch das BAG aufgedeckt und konsequent geahndet.

Für das BAG sei die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs im Güterverkehr maßgeblich, betont die Bundesregierung. Das BAG überprüfe daher kontinuierlich seine Kontroll- und Ahndungspraxis und setze gesetzliche Regelungen beziehungsweise Vorgaben der Rechtsprechung um.

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