28.06.2021 Auswärtiges — Antwort — hib 849/2021

Kooperation mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Berlin: (hib/AHE) Über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) gibt die Bundesregierung in der Antwort (19/30719) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/30056) Auskunft. Die Verpflichtung zur Kooperation mit dem IStGH ergebe sich aus Artikel 86 des Römischen Statuts, führt die Bundesregierung darin aus.

Hiernach arbeiteten die Vertragsstaaten „nach Maßgabe dieses Statuts bei den Ermittlungen von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen und deren strafrechtlicher Verfolgung uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammen“, wie es im Statut formuliert sei.

Die Vertragsstaaten seien zudem nach Artikel 88 des Römischen Statuts verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in ihrem innerstaatlichen Recht für alle im Römischen Statut vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit Verfahren zur Verfügung stünden. Deutschland habe diese Verpflichtungen nach Ratifikation des Römischen Statuts mit dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof vom 21. Juni 2002 (IStGHG) in nationales Recht umgesetzt.

Gemäß Paragraf 68 IStGHG entscheide über Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes und über die Stellung von Ersuchen an den Gerichtshof um Rechtshilfe das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen werde.

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