Umgang mit Hinterlassenschaften der Wismut
Berlin: (hib/PEZ) Hinterlassenschaften des Uranerzbergbaus der ehemaligen DDR werden rechtlich nicht als radioaktiver Abfall behandelt. Das stellt die Bundesregierung in der Antwort (19/30852) auf eine Kleine Anfrage (19/30176) der Linksfraktion klar. Es handele sich um Stoffe, „die im Zusammenhang mit bestehenden Expositionsrisiken auftreten“ und somit nicht um radioaktive Stoffe im Sinne des Strahlenschutzgesetzes. Als Schutzmaßstab für die Bevölkerung gelte derselbe Referenzwert von 1 Millisievert im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung wie für radioaktive Altlasten sonstigen Ursprungs gemäß dem Strahlenschutzgesetz.
In der Vorlage gibt die Bundesregierung zudem Auskunft zu gelagertem kontaminierten Material in verschiedenen Tagebaurestlöchern der Wismut GmbH.