Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger
Berlin: (hib/MWO) Angaben zu den Straf- und Ermittlungsverfahren betreffend Straftaten gemäß Paragraf 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung ausländischer und internationaler Bedienstete) liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht vor. In ihrer Antwort (19/31208) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30661) schreibt sie, die Statistiken der Staatsanwaltschaften und der Strafgerichte erfassten die Straf- und Ermittlungsverfahren nicht auf Ebene einzelner Tatbestände, sondern lediglich auf Basis von Sachgebieten. Die Strafverfolgungsstatistik hingegen erfasse die rechtskräftig abgeurteilten und verurteilten Personen differenziert auf Ebene einzelner Tatbestände. Danach sei 2017 eine Aburteilung wegen einer Straftat gemäß Paragraf 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c erfolgt. Das Verfahren sei eingestellt worden. Darüber hinaus berichte die Bundesregierung auf der Grundlage von Informationen, die sie von den Landesjustizverwaltungen erhalte, jährlich an die Arbeitsgruppe für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-WGB).
Weiter heißt es, die Bundesregierung bewerte die Strafverfolgungspraxis bei Paragraf 335a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a als grundsätzlich effektiv. Dies entspreche auch dem Ergebnis der Evaluierung Deutschlands durch die OECD-WGB.
Die Fragesteller wollten wissen, wie oft es nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung der Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit von Bediensteten eines ausländischen Staates zu Straf- und Ermittlungsverfahren nach dieser Vorschrift gekommen ist und ob die Bundesregierung der Ansicht ist, dass die entsprechenden Strafgesetzbuch-Paragrafen reformbedürftig sind.