Kartellrechtliche Prüfung der „50+1-Regelung“
Berlin: (hib/JS) Die Deutsche Fußball-Liga (DFL) ist in der Vergangenheit als Unternehmensvereinigung im Sinne des Kartellverbots eingestuft worden, damit dürften kartellrechtliche Vorschriften grundsätzlich anwendbar sein. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/30227) auf eine Kleine Anfrage (19/29473) der FDP-Fraktion zur „50+1-Regelung. Die Regelung behandelt nach Darstellung der Fragesteller vornehmlich die Stimmrechtsmehrheit von Vereinen nach einer Ausgliederung der Profispielerabteilung in eine eigenständige Kapitalgesellschaft.
Insbesondere für die Beurteilung des Verhaltens von Sportverbänden gebe es europäische Rechtsprechungen zur Reichweite des Kartellverbots, schreibt die Bundesregierung. Für marktbeherrschende beziehungsweise -mächtige Unternehmen sehe das deutsche und europäische Kartellrecht zudem ein Diskriminierungsverbot vor. “Aus Sicht der Bundesregierung müssen die 50+1-Regel wie auch die sonstigen Lizenzierungsbedingungen der DFL sich an diesen Vorschriften und den Vorgaben der Rechtsprechung messen lassen.„