13.07.2021
Gesundheit — Antwort — hib 891/2021
Einschränkungen bei Daten-Veröffentlichung
Berlin: (hib/STO) Einschränkungen bei der Veröffentlichung von Daten, die aufgrund von Paragraf 4 Absatz 1 der Coronavirus-Impfverordnung erhoben werden, erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31144) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/30365). Danach dürfen diese Daten laut Paragraf 4 Absatz 5 dieser Verordnung vom Robert Koch-Institut „nur für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) und vom Paul-Ehrlich-Institut nur für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) verarbeitet werden“. Eine detaillierte beziehungsweise vollumfängliche Veröffentlichung der Daten sei nach den Vorgaben der genannten Verordnung daher nicht möglich.