28.07.2021 Inneres und Heimat — Antwort — hib 926/2021

Einstufung bestimmter Informationen als Verschlusssachen

Berlin: (hib/STO) Die Einstufung bestimmter Informationen als Verschlusssache ist Thema der Antwort der Bundesregierung (19/31682) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/31282). Wie die Bundesregierung darin darlegt, stünden der „dem Staatswohl dienende Geheimschutz einerseits und das Ziel größtmöglicher Transparenz staatlichen Handelns andererseits“ zwangsläufig in einem konkurrierenden Verhältnis zueinander, das im Einzelfall immer wieder neu ausgelotet werden müsse.

Informationen dürften deshalb nur in den Fällen eingestuft werden, in denen dies gesetzlich geboten sei, und auch nur so lange, wie es das notwendige Erreichen der Schutzziele des Geheimschutzes erforderlich mache, heißt es in der Antwort weiter. Darauf zu achten, sei von Rechts wegen ebenfalls die Aufgabe der zur Einstufung von Informationen befugten amtlichen Stellen des Bundes.

Die Einstufung bestimmter Informationen sei bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben, führt die Bundesregierung ferner aus. Laut Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) seien Verschlusssachen „im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform“. Sie würden dann gemäß SÜG entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit in einen der dort definierten vier Geheimhaltungsgrade eingestuft.

Wie die Bundesregierung des Weiteren schreibt, gehört die demokratische Kontrolle exekutiven Handelns zu den vorrangigen Aufgaben der Legislative „und wird durch eine notwendige Einstufung von Informationen nicht verhindert“. Um ihre Kontrollaufgaben ungehindert wahrnehmen zu können, müssten sich Mitglieder des Bundestages beispielsweise keiner vorherigen Sicherheitsüberprüfung unterziehen, sondern erhielten Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.

Jedem Ausschuss des Bundestages sei es unbenommen, zu eingestuften Vorgängen in geheimer Sitzung zu beraten. Spezielle, in geheimer Sitzung tagende Gremien wie das Parlamentarische Kontrollgremium und die G 10-Kommission berieten praktisch ausschließlich über geheimhaltungsbedürftige, eingestufte Vorgänge und übten eine wirksame Kontrolle des staatlichen Handelns aus.

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