29.05.2024 Digitales — Antwort auf Große Anfrage — hib 351/2024

Umsetzung des Rechts auf schnelles Internet

Berlin: (hib/SAS) Erstmalig seit Inkrafttreten des sogenannten „Rechts auf schnelles Internet“ im Rahmen des 2021 im novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) im März 2024 einen Internetanbieter verpflichtet, einen Haushalt in Niedersachsen mit Internet- und Telefondiensten zu versorgen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (20/11415) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/10683) zur Umsetzung des „Rechts auf schnelles Internet“ hervor, über die der Bundestag in der kommenden Woche am Donnerstag im Plenum debattiert.

Damit entgegnet die Bundesregierung dem in der Anfrage geäußerten Vorwurf der Unionsfraktion, das „Recht auf schnelles Internet“ nicht umzusetzen. Kein Unternehmen sei bislang gemäß Paragraf 161 TKV zur Versorgung verpflichtet worden, hatten die Abgeordneten moniert.

Weiter schreibt die Bundesregierung, dass in 29 Fällen seit Juni 2022 eine Unterversorgung festgestellt worden sei: „Insgesamt betrafen elf Unterversorgungsfeststellungen das Land Niedersachsen, eine das Land Nordrhein-Westfalen sowie eine das Land Hamburg“, heißt es in der Antwort. 16 Unterversorgungsfeststellungen hätten das Land Bayern betroffen.

Im Zeitraum Juni 2022 bis Februar 2024 hätten insgesamt 5.581 Eingaben über mögliche Unterversorgung die Bundesnetzagentur erreicht. Die meisten Eingaben seien von Bürgerinnen und Bürgern sowie juristischen Personen aus Niedersachsen und Bayern gemacht worden. Seit 2021 wurden der Antwort zufolge 6.451 Vorgänge ohne Verfahren nach Paragraf 160f TKV eingestellt.

Eine aktuelle Schätzung zur Zahl der potenziell von einer Unterversorgung betroffenen Haushalte äußert sich die Bundesregierung in der Antwort nicht. Sie verweist stattdessen auf ein aktuelles Gutachten. Nach einer darauf aufbauenden Datenabfrage werde die Bundesnetzagentur eine konkretere Schätzung vornehmen, schreibt die Regierung.

Medienberichten zufolge geht die BNetzA von etwa 400.000 Haushalten aus, die im Rahmen des Rechtsanspruches als unterversorgt gelten.

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