08.10.2024 Finanzen — Unterrichtung — hib 659/2024

Bundesrat will weniger Rechte für BaFin bei grünen Anleihen

Berlin: (hib/BAL) Der Bundesrat will weniger strikte Vorgaben in der Finanzstatistik sowie bei grünen Anleihen. Das geht aus seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die EU-Verordnung über grüne Anleihen (20/12781) hervor, die dem Bundestag als Unterrichtung der Bundesregierung (20/13156) vorliegt.

Konkret warnt die Länderkammer im Bereich der Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva davor, zu detailliert zu regeln, wie nach Gläubigern und Schuldnern zu unterteilen ist. „Dies birgt das Risiko, dass das Gesetz wieder angepasst werden muss, wenn diese Unterteilung in der Praxis nicht umsetzbar ist“, mahnt der Bundesrat. Die Bundesregierung lehnt den Einwand in ihrer Gegenäußerung ab.

Ebenso lehnt sie den Vorschlag ab, die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Auskünfte zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen eines Emittenten einer europäischen grünen Anleihe einzuholen, auf Abschlussprüfer und Führungskräfte zu beschränken. Die Länder begründen diesen Vorschlag damit, dass in der EU-Verordnung für die nationalen Behörden lediglich das Recht vorgesehen sei, von Abschlussprüfern und Führungskräften die Vorlage von Informationen und Unterlagen verlangen. Bei der Umsetzung in nationales Recht sei daraus geworden, dass die Behörden Auskunftsersuchen „nunmehr gegenüber jedermann erlassen“ könnten.

Ferner schlägt der Bundesrat in seiner allgemeinen Gesetzesbeurteilung vor, dass Wertpapiere das Etikett „europäische grüne Anleihe“ einen längeren Bestandsschutz haben sollten. Statt sieben werden zehn Jahre empfohlen. „Das System der Taxonomie ist bereits jetzt komplex und sollte handhabbar bleiben“, rät die Länderkammer. Die Bundesregierung erklärte, sie nehme die allgemeine Stellungnahme des Bundesrats zur Kenntnis.