Definition politisch motivierter Hasspostings
Berlin: (hib/STO) Eine Definition politisch motivierter Hasspostings enthält die Antwort der Bundesregierung (20/14096) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (20/13853). Danach ist der Begriff „Hassbotschaft“ im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) nicht einheitlich definiert, während unter einem Hassposting ein Beitrag verstanden wird, der im oder über das Internet mehreren Nutzern gleichzeitig zugänglich gemacht wird.
Politisch motivierten Hasspostings werden den Angaben zufolge solche Straftaten zugerechnet, „die in Würdigung der Umstände der Tat oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür geben, dass diese gegen eine Person, Personengruppe oder Institution wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements gerichtet sind beziehungsweise aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physischen und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbildes begangen werden“. Diese Definition sei bundesweit einheitlich, führt die Bundesregierung weiter aus.