18.12.2024 Verkehr — Gesetzentwurf — hib 876/2024

FDP will Entwidmung von Bahngrundstücken neu regeln

Berlin: (hib/HAU) Die FDP-Fraktion hat einen Gesetzentwurf „zur Änderung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)“ (20/14256) vorgelegt, der am Freitag durch den Bundestag beraten werden soll. Die Abgeordneten nehmen darin auf die Ende 2023 erfolgte Änderung des Paragrafen 23 AEG Bezug, der die Freistellung von Bahnbetriebszwecken von Grundstücken (Entwidmung) regelt. Die Bahnbetriebszwecke würden seitdem als „überragendes öffentliches Interesse“ definiert, heißt es in der Vorlage. Die Folge davon sei, dass eine Abwägung bei der Freistellung nur noch bei Maßnahmen stattfinden könne, die ebenfalls einem überragenden öffentlichen Interesse unterlägen. In der Konsequenz führe dies dazu, „dass eine Entwidmung für den Wohnungsbau nicht möglich ist, die Flächen aber gleichwohl für den Zubau an erneuerbaren Energien genutzt werden können, da diese ebenfalls im überragenden öffentlichen Interesse liegen“. Dieses gelte sogar für Anträge auf Freistellung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wurden. Wichtige Projekte der Stadtentwicklung und des Wohnungsbaus, wie das Stuttgarter Rosensteinviertel, seien mit dieser Regelung nicht mehr möglich, kritisiert die FDP-Fraktion.

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, Paragraf 23 AEG um weitere Abwägungsgründe zu ergänzen, so dass nicht ausschließlich das überragende öffentliche Interesse eine Entwidmung von Flächen ermöglicht. Zu diesem Zweck müsse auch betrachtet werden, ob Gleisanlagen tatsächlich kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbar die Chance auf eine Reaktivierung haben. Sobald eine solche auch langfristig nicht in Aussicht gestellt werden könne, „muss das überragende öffentliche Interesse als Grund zum Erhalt des Betriebszwecks entfallen“, heißt es in dem Entwurf. Zugleich müsse eine Übergangsregelung für das geänderte Gesetz geschaffen werden, damit Anträge zur Freistellung nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage fortgeführt werden können.