Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen
Berlin: (hib/STO) Um „Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/417) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/137). Wie die Fraktion darin ausführte, ist seit Ende Oktober 2024 eine Neuregelung in Kraft, nach der „in sogenannten Dublin-Fällen (das heißt bei geklärter Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats und möglicher Ausreise dorthin) kein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes mehr besteht“. Allenfalls für eine maximal zweiwöchige Überbrückungszeit sollten in diesen Fällen noch reduzierte Sachleistungen gewährt werden, nur in besonderen Härtefällen auch darüber hinaus.
Wie die Bundesregierung dazu in ihrer Antwort ausführt, verschaffen ihrer Auffassung nach die zweiwöchigen Überbrückungsleistungen den Betroffenen die notwendige Zeit, um ihre Ausreise zu organisieren und umzusetzen. Versorgen Länder Personen über den Zeitraum der Überbrückungsleistungen hinaus, um zum Beispiel eine bessere Organisation des Überstellungsprozesses durch die Ausländerbehörde zu gewährleisten, erfolge dies grundsätzlich nicht als Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.