Änderungen des Bundeskriminalamtgesetzes
Berlin: (hib/STO) Um zwei Gesetzentwürfe der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-Gesetz) geht es am Montag, 23. Juni 2025, in einer Sachverständigenanhörung des Innenausschusses. Die öffentliche Veranstaltung beginnt um 15.30 Uhr im Paul-Löbe-Haus (Raum 4.900). Interessierte Zuhörer werden gebeten, sich mit Namen und Geburtsdatum beim Ausschuss anzumelden (innenausschuss@bundestag.de).
Mit den beiden Gesetzentwürfen sollen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) umgesetzt werden. Dabei haben die Karlsruher Richter den Vorlagen zufolge zur Umsetzung eine Frist bis zum 31. Juli 2025 gesetzt.
Der erste Entwurf „zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz“ (21/324) enthält Änderungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Angaben zufolge mit seinem Urteil die Befugnis zur vorsorgenden Speicherung personenbezogener Daten von Beschuldigten im polizeilichen Informationsverbund für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Wie die Koalitionsfraktionen ausführen, betreffen die Gründe der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht den Kern der mit ihr eingeräumten Befugnis, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtlichen Ausgestaltung.
Den beiden Fraktionen zufolge ist der polizeiliche Informationsverbund wichtiger Bestandteil des polizeilichen Informationsaustauschs in der deutschen Sicherheitsarchitektur. Für die Aufgabenerfüllung der Polizeien des Bundes und der Länder sei es von wesentlicher Bedeutung, Daten von Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und weiteren Personen im Informationsverbund abrufen zu können - zu den Zwecken der Strafverfolgung, Straftatenverhütung und Gefahrenabwehr.
Zur Umsetzung der Karlsruher Vorgaben soll mit dem Gesetzentwurf ein neuer Paragraf 30a die besonderen Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund enthalten. Umfasst ist den Angaben zufolge insbesondere eine Negativprognose als Voraussetzung der vorsorgenden Speicherung von Beschuldigtendaten. Mit Änderungen in Paragraf 77 werde ein „ausdifferenziertes Regelungskonzept für die Speicherdauer“ geschaffen.
Der zweite Gesetzentwurf „zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz“ (21/325) bedarf der Zustimmung der Länderkammer. Den beiden Fraktionen zufolge geht dem Bundeskriminalamt ohne die Befugnis zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung gegenüber Kontaktpersonen ein wichtiges Instrument zur Verhinderung von terroristischen Anschlägen verloren. Solche Mittel der Datenerhebung seien unter anderem die längerfristige Observation, die Überwachung durch den Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen sowie der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen. In begründeten Einzelfällen könne es erforderlich sein, dass auch Kontaktpersonen von terroristischen Störern Adressaten solcher Befugnisse sind; Ziel sei dabei immer die Verhinderung eines Terroranschlags.