01.07.2025 Bundestagsnachrichten — Antwort — hib 271/2025

Regierung: SBGG ohne Auswirkungen auf Sportwettbewerbe

Berlin: (hib/VOM) Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) berührt nicht das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln. „Sportvereine entscheiden daher selbst über den Zugang zu ihren Einrichtungen und Veranstaltungen in eigener Verantwortung nach ihrer jeweiligen Satzung“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/607) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/398). Die Fraktion hatte sich nach „negativen Auswirkungen der Transgenderpolitik auf Fairness in sportlichen Wettbewerben“ erkundigt und unter anderem gefragt, inwiefern es sich mit sportlichen Fairnessprinzipien verträgt, wenn nicht medizinische Befunde und Gutachten, „sondern die Sportler selbst entscheiden dürfen, ob sie gegen Männer oder gegen Frauen antreten“.

Durch die Einführung des SBGG hat sich nach Darstellung der Bundesregierung nichts geändert. Das Gesetz ermögliche lediglich die Änderung des Personenstands einer Person, direkte Auswirkungen auf die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben seien nicht erkennbar. Die Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb könne je nach Sportart entsprechend der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung oder unabhängig davon geregelt werden. Für den Schulsport und für Sporttests stelle Paragraf 6 Absatz 3 SBGG klar, dass die Bewertung sportlicher Leistungen unabhängig vom aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden kann.