23.07.2025 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 317/2025

Bezug von „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ist gesunken

Berlin: (hib/CHE) Die Zahl der Menschen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) erhalten, ist in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen. Das geht aus einer Antwort (21/897) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/701) der AfD-Fraktion hervor. Demnach sank der Anteil in allen Altersgruppen und insgesamt von knapp 345.000 Menschen im Jahr 2019 auf 224.000 im Jahr 2023.

Die AfD hatte in der Anfrage einen Fokus unter anderem auf den Bezug ausländischer Altersrenten und deren Integration in das deutsche Sozialleistungssystem gestellt. Dazu führt die Regierung unter anderem aus: „Ein Leistungsausschluss nach Paragraf 7 Absatz 4 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch; Bürgergeld) setzt voraus, dass die (ausländische) Altersrente tatsächlich bezogen wird, der rentenberechtigten Person also ein Zugriff auf die Rentenzahlung möglich ist. Dementsprechend besteht eine Mitteilungspflicht der rentenberechtigten Person gegenüber dem Sozialleistungsträger hinsichtlich dieses Rentenbezuges. Davon gibt es bei ausländischen Renten keine Ausnahme.“

Der Umgang der als gemeinsame Einrichtung (gE) von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger geführten Jobcenter mit ausländischen Renten sei in den fachlichen Weisungen zu Paragraf 7 SGB II geregelt. Weiterhin stehe den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gE zu diesem Thema eine entsprechende detaillierte schriftliche Arbeitshilfe zur Verfügung. Beide orientierten sich an der Rechtsprechung des BSG (Bundessozialgericht). Zu den Jobcentern in kommunaler Trägerschaft lägen keine entsprechenden Informationen vor. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit seien über das Internet öffentlich. „Sozialämter sind nicht mit Ausschlussgründen für den Bürgergeldbezug befasst“, heißt es in der Antwort weiter.

Die Bundesregierung weist außerdem darauf hin, dass für die Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausländischer Antragstellerinnen und Antragsteller nach dem SGB XII keine gesonderten Verfahren und Standards existieren: „Die leistungsmindernde Berücksichtigung von ausländischem Einkommen und Vermögen erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese unterscheiden nicht danach, ob inländische oder ausländische Leistungsberechtigte über Einkommen oder Vermögen im Ausland verfügen“, schreibt sie.