Flexibilisierung des Besserstellungsverbots
Berlin: (hib/DES) Um sich auf Förderprogramme des Bundes bewerben zu können, soll für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen künftig eine Ausnahme vom Besserstellungsverbot gelten. Dies schlägt der Bundesrat in einem Gesetzentwurf (21/1393) zur Flexibilisierung des Besserstellungsverbots vor. Bislang könnten außeruniversitäre Einrichtungen, die ihr Forschungs- und Leitungspersonal übertariflich vergüten, aufgrund des Besserstellungsverbots in der Regel nicht an solchen Förderprogrammen teilnehmen.
Konkret sieht der Entwurf des Bundesrats vor, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Bezug auf das Besserstellungsverbot mit den in §2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes genannten Einrichtungen (zum Beispiel Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V.) gleichzusetzen.
In einer Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf heißt es, dass das Besserstellungsverbot „dem Schutz der öffentlichen Haushalte“ diene. Außerdem sei es Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips: „Zuwendungen sollen nur insoweit zum Einsatz kommen, als der Zuwendungsempfänger seinen Bedarf nicht selbst decken kann.“ Die Bundesregierung erkennt aber laut Stellungnahme die Notwendigkeit zu handeln und will noch in dieser Legislaturperiode einen eigenen Vorschlag zur Flexibilisierung des Besserstellungsverbots vorlegen.