02.09.2025 Landwirtschaft, Ernährung und Heimat — Gesetzentwurf — hib 375/2025

Gesetzentwurf zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Berlin: (hib/MIS) Der Bundesrat hat einen Entwurf eines Gesetzes (21/1385) zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes vorgelegt. Der Entwurf sieht die Aufnahme einer Bagatellregelung für Rückforderungsbeträge und Zinsforderungen sowie einer Regelung zum Verzinsungszeitraum in das Marktorganisationsgesetz vor.

Infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik für den Förderzeitraum 2023 bis 2027 ergäben sich neue Rahmenbedingungen für die Agrarförderung, heißt es zur Begründung. Anders als noch in der Förderperiode von 2014 bis 2022 würden insgesamt weniger Regelungen auf europäischer Ebene getroffen und den Mitgliedstaaten mehr Regelungsmöglichkeiten eingeräumt. Dies gelte speziell auch für die Rückforderung der rein EU-finanzierten Direktzahlungen. Die Rückabwicklung richte sich daher ab dem Förderjahr 2023 allein nach nationalem Recht, das bedeute bei den EU-Direktzahlungen nach dem Marktorganisationsgesetz, so die Länderkammer. Anders als bisher gebe es ab 2023 keine EU-rechtlichen Regelungen mehr, die die nationalen Vorgaben zur Rückabwicklung ergänzen beziehungsweise modifizieren würden. Das Marktorganisationsgesetz sehe im Unterschied zum bisher geltenden EU-Recht (Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Artikel 27 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014) keine Bagatellregelung für Rückforderungsbeträge und Zinsforderungen vor. Ohne eine Bagatellregelung seien zukünftig alle Überzahlungen inklusive Zinsen zurückzufordern, unabhängig davon, wie klein der Betrag auch sei. Jede Rückforderung mit den entsprechend begründeten Bescheiden verursache einen Verwaltungsaufwand, der bei kleinen Rückforderungsbeträgen weit über diese hinausgehen könne.

Auch bei dem für Zinsen maßgeblichen Zeitraum unterschieden sich die bisherigen europäischen Vorgaben (Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014) von den nationalen Vorgaben. Im EU-Recht sei eine Verzinsung erst ab Ablauf der Zahlungsfrist und nicht schon ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung vorgesehen gewesen. Die notwendige Verzinsung erst mit Ablauf der Zahlungsfrist habe dazu geführt, dass die Rückforderungen von den Betroffenen eher akzeptiert und meist fristgerecht beglichen würden. Diese betroffenen- und verwaltungsfreundlichen EU-rechtlichen Vorgaben für die Förderjahre bis einschließlich 2022 hätten gerade bei den Massenverfahren der Agrarförderung ein verwaltungsökonomisches Vorgehen bei Rückforderungen ermöglicht, schreibt der Bundesrat.

Im Marktorganisierungsgesetz solle dem Paragraf Absatz 3 folgender Satz angefügt werden: „Auf die Geltendmachung von Rückforderungsbeträgen soll verzichtet werden, wenn der Rückforderungsbetrag unter den jeweiligen landesrechtlichen Kleinbetrag für die Rückforderung von Zuwendungen fällt.“

Dem Paragraf 14 solle außerdem folgender Absatz 3 angefügt werden: „Abweichend von Absatz 1 sind Rückforderungsbeträge im Bereich der Direktzahlungen sowie sonstigen Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft ab Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen. Die Zahlungsfrist darf maximal 60 Tage ab Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids betragen. Zinsen sind nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch über dem jeweiligen landesrechtlichen Kleinbetrag für die Erhebung von Zinsen bei der Rückforderung von Zuwendungen liegt.“