10.09.2025 Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung — Antrag — hib 402/2025

Union und SPD wollen die Geschäftsordnung reformieren

Berlin: (hib/VOM) CDU/CSU und SPD wollen die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages umfassend reformieren und haben dazu einen Antrag (21/1538) vorgelegt, der am Freitag erstmals im Bundestag beraten wird. Die Fraktionen verweisen darauf, dass die aktuelle Geschäftsordnung im Wesentlichen auf einer Reform im Jahr 1980 beruht. Die damals eingeführten Regelungen entsprächen in wesentlichen Teilen nicht mehr der parlamentarischen Praxis oder liefen ihr gar zuwider, zum Teil seien sie auch unklar gefasst. Ziel der Reform ist es dem Antrag zufolge, das Parlament als Ort der Debatte und Gesetzgebung zu stärken.

Unter anderem soll in der Geschäftsordnung die Vizepräsidentenwahl getrennt von der Präsidentenwahl geregelt werden. Die Fraktionen wollen deutlich machen, dass das Vizepräsidentenamt von der freien und geheimen Wahl durch den Bundestag abhängt. Dieser Grundsatz soll dem sogenannten Grundmandat vorgehen, wonach jede Fraktion durch mindestens einen Vizepräsidenten im Präsidium vertreten sein sollte. Neu ist auch ein Passus zur Abwahl von Vizepräsidenten. Die Abstimmung über die Abwahl soll einen Antrag von mindestens einem Drittel der Abgeordneten voraussetzen. Wenn mindestens zwei Drittel für die Abwahl stimmen, soll der jeweilige Vizepräsident abgewählt sein.

Bei der Wahl des Bundeskanzlers soll im dritten Wahlgang auch der einzelne Abgeordnete das Vorschlagsrecht erhalten, für den Fall, dass weder der Vorschlag eines Viertels noch von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages vorliegt. Damit soll eine unverzügliche Wahl im dritten Wahlgang gewährleistet werden.

Für die Bildung von Gruppen, Zusammenschlüssen von Abgeordneten unterhalb der Fraktionsstärke ist eine eigene Regelung vorgesehen. Darin heißt es, dass der Bundestag entsprechend der bisherigen Praxis über die Rechte der Gruppen entscheiden muss.

Festgelegt werden soll ferner, dass bei einer Aussprache zu einer Vorlage in erster Beratung der erste Redner der einbringenden Fraktion angehören soll. Bei Vorlagen der Bundesregierung oder des Bundesrates sollen deren Vertreter als Erste reden. Bei der Beratung von Beschlussempfehlungen der Ausschüsse soll der erste Redner kein Mitglied oder Beauftragter der Bundesregierung sein. Mündliche Erklärungen zur Abstimmung und Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sollen statt bisher höchstens fünf Minuten nur noch bis zu drei Minuten dauern.

Zu Reden von Abgeordneten soll klargestellt werden, dass diese „mit Zustimmung des Präsidenten“ schriftlich zu Protokoll gegeben werden können. „Die Rede sowie alle anderen Beiträge zur Beratung sollen von gegenseitigem Respekt und der Achtung der anderen Mitglieder des Bundestages sowie der Fraktionen geprägt sein“, heißt es wörtlich. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung über die Dauer einer Aussprache, soll der Präsident entscheiden, wobei sie höchstens eine Stunde dauern soll und die Redezeit im Stärkeverhältnis der Fraktionen verteilt wird. Auch über die Redezeit fraktionsloser Abgeordneter soll der Präsident im Einzelfall entscheiden.

Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden, soll ihm der sitzungsleitende Präsident das Wort entziehen müssen und zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen dürfen. Ist ein Abgeordneter dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, soll er vom sitzungsleitenden Präsidenten für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen werden. Ein Ordnungsruf soll im Einzelfall auch nachträglich bis zum Ende „des auf die Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden dritten Sitzungstages“ erlassen werden können.

Gegen einen Abgeordneten, der innerhalb von drei Sitzungswochen dreimal zur Ordnung gerufen wurde, soll der sitzungsleitende Präsident mit dem dritten Ordnungsruf zugleich ein Ordnungsgeld von 2.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro festsetzen. Dies soll bei einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages auch ohne vorherigen Ordnungsruf möglich sein. Im begründeten Einzelfall soll der sitzungsleitende Präsident einem ausgeschlossenen Mitglied die Teilnahme an geheimen Wahlen und namentlichen Abstimmungen ermöglichen können.

Künftig sollen Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen auch in Aktuellen Stunden möglich sein. Die Rechte der Opposition sollen gestärkt werden, indem eine Frist für die Durchführung von beschlossenen öffentlichen Anhörungen eingeführt wird.

Schließlich ist vorgesehen, die Rechte der Ausschussvorsitzenden zu stärken. Sie sollen zur Einhaltung der parlamentarischen Ordnung und zur Achtung der Würde des Bundestages auffordern, bei Bedarf die Sitzung unterbrechen oder im Einvernehmen mit den Fraktionen beenden können. Wurde die Sitzung aufgrund einer „gröblichen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages“ unterbrochen, soll der Vorsitzende mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ausschussmitglieder den betreffenden Abgeordneten von der Sitzung ausschließen können.