24.09.2025 Inneres — Antwort — hib 441/2025

Urteile zu anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland

Berlin: (hib/STO) Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufnahmesituation nichtvulnerabler anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland vom 16. April 2025 sind Thema der Antwort der Bundesregierung (21/1698) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/1448). Darin schrieb die Fraktion, dass „Flüchtlingen, die jung, arbeitsfähig und gesund sind“, in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, wie das Gericht im Rahmen einer bundesweiten rechtlichen Klärung entschieden habe. Deren Anträge könnten somit hierzulande als unzulässig abgelehnt werden.

Wissen wollten die Abgeordneten unter anderem, in wie vielen Fällen im vergangenen und im laufenden Jahr „Asylanträge, bei Feststellung, dass Griechenland als Ersteinreiseland in die EU zuvor bereits internationalen Schutz gewährt hatte, gemäß Paragraf 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt“ wurden. Wie die Bundesregierung dazu ausführt, wurden im vergangenen Jahr 3.591 Unzulässigkeitsentscheidungen nach Paragraf 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes zu Asylanträgen von Personen getroffen, denen bereits in Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt wurde, Im Zeitraum von Januar bis August 2025 seien es 9.752 Unzulässigkeitsentscheidungen gewesen.

Zur Frage, wie die Bundesregierung die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) auf sogenannte Dublin-Rücküberstellungen auch nach Griechenland bewertet, wird in der Antwort darauf verwiesen, dass sich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 1 C 18.24 - Urteil vom 16. April 2025 und BVerwG 1 C 19.24 - Urteil vom 16. April 2025) auf anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland und nicht auf Dublin-Fälle beziehen.