09.10.2025 Wirtschaft und Energie — Unterrichtung — hib 495/2025

Bundesrat bittet um Nachbesserungen bei Energy Sharing

Berlin: (hib/NKI) Der Bundesrat verlangt die Vereinfachung der Anwendung des sogenannten Energy Sharings - der gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien - und bittet darum, zu prüfen, ob eine faktische Notwendigkeit von zwei separaten Verträgen gemäß Paragraf 42c Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 besteht oder gegebenenfalls eine Vertragsbeziehung ausreichend ist, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates zum Energiewirtschaftsgesetz (21/1497), die als Unterrichtung (21/2076) der Bundesregierung vorliegt.

Außerdem fordert der Bundesrat eine deutliche Klarstellung dahingehend, dass Bürgerenergiegesellschaften nach Paragraf 3 Nummer 15 Erneuerbare-Energien-Gesetz Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage sein dürfen.

Die Bundesregierung will den Vorschlag des Bundesrates prüfen, heißt es in der Gegenäußerung. Energy Sharing solle Letztverbrauchern die Teilhabe an der Energiewende erleichtern und daher so unbürokratisch wie möglich ausgestaltet werden. Die neue Regelung sehe aus Gründen der Klarheit zurzeit zwei Verträge vor. Zunächst einen energierechtlichen Liefervertrag nach Paragraf 42c Absatz 1 Nummer 2 und dann einen Vertrag, der das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zwischen Betreiber der Anlage und dem Abnehmer regele. Da es sich um ein neues Modell handele, erscheine es sinnvoll, dies zur Gewährleistung einer reibungslosen Umsetzung vorzugeben. Grundsätzlich wäre auch eine Vertragsbeziehung möglich, die die vorgegeben Regelungen nach Nummer 2 und Absatz 3 enthält. Nach Auffassung der Bundesregierung ließe auch der aktuelle Wortlaut eine Zusammenfassung beider Verträge in einem Dokument grundsätzlich zu.

Keine Zustimmung der Bundesregierung findet der Vorschlag des Bundesrates zu den Bürgerenergiegesellschaften. Die Fassung der Vorschrift ermögliche bereits die Teilhabe von Bürgerenergiegesellschaften am Energy Sharing Modell, deshalb sei eine Klarstellung nicht erforderlich, so die Bundesregierung.