Nebentätigkeiten von Beschäftigten im Auswärtigen Amt
Berlin: (hib/AHE) Das Auswärtige Amt führt keine statistische Erfassung über Nebentätigkeiten seiner Bediensteten in Vereinen, Stiftungen, Organisationen, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder vergleichbaren Institutionen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (21/1983)auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/1724) hervor. Wie es darin weiter heißt, gab es in den vergangenen fünf Jahren insgesamt 83 Fälle, in denen Bedienstete, die in Auslandsverwendung waren, einen Antrag auf eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gestellt beziehungsweise eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit angezeigt haben.
Die Arbeitgeber, bei denen eine Nebentätigkeit verrichtet werde, werden den Angaben zufolge nicht statistisch erfasst. Wie die Bundesregierung schreibt, erfolgt die Genehmigung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Der unmittelbare Vorgesetzte habe im Genehmigungsprozess eine Stellungnahme zum Antrag abzugeben. Genehmigungen würden längstens auf fünf Jahre befristet erteilt. Änderungen von Art und Umfang einer genehmigten Nebentätigkeit sowie des für sie erhaltenen Entgelts seien jederzeit unverzüglich anzuzeigen.