Bundesrats-Stellungsnahme zum „GEAS-Anpassungsfolgegesetz“
Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung (21/2462) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des sogenannten „GEAS-Anpassungsfolgegesetzes“ (21/1850) vor. Der Entwurf enthält diejenigen Regelungen zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die der Zustimmung der Länderkammer bedürfen. Diese wendet sich in ihrer Stellungnahme unter anderem mit Blick auf die medizinische Versorgung betroffener Minderjähriger gegen eine „im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung“ auf bestimmte Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die „insbesondere im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention“ abzulehnen sei.
Durch die Differenzierung entstehe eine „Ungleichbehandlung abhängig davon, ob sich die Minderjährigen (noch) in einem Asylverfahren befinden“, argumentiert der Bundesrat. Dies führe beispielsweise zu dem Ergebnis, dass ausreisepflichtige Kinder, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, nur noch einen eingeschränkten Anspruch auf gesundheitliche Versorgung haben, kritisiert die Länderkammer und plädiert für eine Streichung der monierten Einschränkung. Damit erhielten laut Bundesrat alle nach den Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Kinder die gleiche umfassende medizinische Versorgung wie minderjährige Deutsche.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung den Vorschlag der Länderkammer ab. Die vorgenommene Ungleichbehandlung sei sachlich begründet, schreibt sie und verweist darauf, dass Ausreisepflichtige verpflichtet seien, Deutschland umgehend zu verlassen. Bei nur kurzem Aufenthalt in der Bundesrepublik seien „langfristige Behandlungen (zum Beispiel Zahnspange)“ nicht gerechtfertigt. Die in Artikel 4 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes („Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt“) für diesen Personenkreis vorgesehene Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erscheine „in Hinblick auf die anstehende Ausreise angemessen und zielführend“.