Darlehen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Berlin: (hib/STO) „Darlehen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ (SGB II) sind Thema der Antwort der Bundesregierung (21/2441) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/1871). Wie die Fraktion darin darlegte, erbringt die Agentur für Arbeit einen „vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf“, der nicht gedeckt werden kann, als Sach- oder Geldleistung und gewährt dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Darlehen könnten an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.
Laut der Antwort der Bundesregierung waren im Jahresdurchschnitt 2024 im Bestand 7.977 Bedarfsgemeinschaften mit einem Zahlungsanspruch auf unabweisbaren Bedarf nach Paragraf 24 Absatz 1 SGB II. Die monatliche Summe der Zahlungsansprüche von Bedarfsgemeinschaften auf unabweisbaren Bedarf nach Paragraf 24 Absatz 1 SGB II betrug danach im Jahresdurchschnitt rund 4,84 Millionen Euro. Die Jahressumme der Zahlungsansprüche dieser Bedarfsgemeinschaften lag den Angaben zufolge bei 58,08 Millionen Euro. „Der durchschnittliche Zahlungsanspruch von Bedarfsgemeinschaften mit einem Anspruch auf unabweisbaren Bedarf nach Paragraf 24 Absatz 1 SGB II betrug im Jahr 2024 rund 607 Euro“, heißt es in der Antwort weiter
Danach waren im Jahresdurchschnitt 2024 insgesamt 8.346 Leistungsberechtigte im Bestand mit einem Zahlungsanspruch auf unabweisbaren Bedarf nach Paragraf 24 Absatz 1 SGB II. Im Jahresdurchschnitt 2024 lagen die monatlichen Zahlungsansprüche von Leistungsberechtigten mit einem Anspruch auf unabweisbaren Bedarf nach Paragraf 24 Absatz 1 SGB II ebenfalls bei rund 4,84 Millionen Euro, wie die Bundesregierung ferner ausführt. Die Jahressumme der Zahlungsansprüche dieser Leistungsberechtigten habe bei 58,08 Millionen Euro gelegen.