12.11.2025 Gesundheit — Ausschuss — hib 609/2025

Gesundheitsausschuss billigt Gesetz gegen K.O.Tropfen

Berlin: (hib/PK) Der Gesundheitsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) mit einer Ergänzung gebilligt. Mit der Novelle soll der verbreitete Missbrauch von Distickstoffmonoxid (N2O/Lachgas) sowie Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) eingedämmt werden, ohne die verbreitete industrielle Nutzung der chemischen Stoffe zu gefährden.

Für den Entwurf (21/1504) stimmten am Mittwoch im Ausschuss die Koalitionsfraktionen von Union und SPD sowie die Grünen-Fraktion. Die Fraktionen von AfD und Linke enthielten sich der Stimme. Der Gesetzentwurf soll am Donnerstag im Plenum verabschiedet werden.

Die Nutzung von Lachgas zu Rauschzwecken nehme zu, heißt es in dem Gesetzentwurf. Zudem würden GBL und BDO teils zu Rauschzwecken, teils unter Ausnutzung der Rauschwirkung als sogenannte K.O.-Tropfen für Sexualstraftaten missbraucht.

Da die bisherige Anlage zum NpSG keine Stoffgruppen umfasst, denen diese psychoaktiven Industriechemikalien zugeordnet werden können, wird das NpSG um eine Anlage 2 ergänzt, in der Einzelstoffe entsprechend der Systematik des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) auflistet werden.

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Begrenzung der Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO ist zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen ein grundsätzliches Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot an oder für Minderjährige sowie ein Verbot insbesondere des Handeltreibens, des Erwerbs und Inverkehrbringens über den Versandhandel oder die Selbstbedienung an Automaten vorgesehen.

Dass es sich bei den Stoffen um technisch nicht ersetzbare Massenchemikalien handelt, werden nur Darreichungsformen, Konzentrationen und Vertriebswege von den Beschränkungen erfasst, die besonders leicht missbräuchlich genutzt werden können.

Der Ausschuss billigte in dem Zusammenhang einen Änderungsantrag der Koalition, wonach die maximal zulässige Füllmenge bei Lachgas-Kartuschen von 8 auf 8,4 Gramm erhöht wird. Damit sollen produktionstechnische Umstellungen bei den Herstellern möglichst gering gehalten werden, da die auf dem Markt verfügbaren Kartuschen teils eine Füllmenge von 8,4 Gramm aufweisen. Größere Kartuschen fallen künftig unter das erweiterte Umgangsverbot des NpSG.

Zudem wird die Zahl der Kartuschen, die im stationären Einzelhandel an private Endverbraucher abgegeben werden dürfen, auf zehn pro Verkaufsvorgang begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass bestimmte Abnehmer massenhaft solche Kartuschen kaufen und womöglich missbräuchlich verwenden.