25.11.2025 Inneres — Antwort auf Große Anfrage — hib 644/2025

Aspekte der Abschiebungshaft in Deutschland

Berlin: (hib/STO) Um Aspekte der Abschiebungshaft geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/2864) auf eine Große Anfrage der Fraktion Die Linke (21/882). Danach sieht die Bundesregierung „die in Übereinstimmung mit europäischem Recht geregelte Abschiebungshaft als ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen an“.

In diesem Zusammenhang könne bei Vorliegen der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen die Verhängung von Abschiebungshaft erforderlich sein, soweit im Einzelfall kein milderes Mittel zur Verfügung steht und die Ausreisefrist, bis zu deren Ablauf eine freiwillige Ausreise möglich war, erfolglos verstrichen ist oder eine solche nicht zu gewähren war, schreibt die Bundesregierung weiter. Wie sie zugleich darlegt, werden Minderjährige und Familien mit Minderjährigen grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen.

Zur Frage, ob eine häufigere Verhängung von Abschiebungshaft zu mehr Abschiebungen führt, gibt es der Antwort zufolge keine Untersuchungen der Bundesregierung . Die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Ausreisepflicht von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern obliege grundsätzlich den Ländern. Daher könnten Fragen zur Zahl von Abschiebungen und welche Faktoren diese Zahl „grundsätzlich positiv“ beeinflussen können, nur von den für Rückführungsmaßnahmen zuständigen Behörden in den Ländern beantwortet werden.

Allerdings ergebe sich aus dem kontinuierlichen Austausch der Bundesregierung mit den für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden der Länder, dass ein häufiger Grund für das Scheitern von Abschiebungen „das Abtauchen der Rückzuführenden oder die mangelnde Auffindbarkeit an dem Ort ihrer gemeldeten Wohnung ist“, wird in der Antwort weiter ausgeführt. Durch die Verhängung von Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam könne dem entgegengewirkt und die Abschiebung in diesen Fällen ermöglicht werden, so dass die Zahl der Abschiebungen bezogen auf diese Fälle gerade gesteigert werde.

„Für eine im Verhältnis zur Abschiebungshaft nicht gestiegene Zahl von Abschiebungen könnte es nach Kenntnissen der Bundesregierung zudem vielfältige Gründe geben, die unabhängig von einer Abschiebungshaft bestehen“, heißt es in der Antwort ferner. So würden nach Mitteilung der Länder etwa Rückführungen storniert, weil die medizinische Reisefähigkeit nicht vorliegt, Rechtsmittel eingelegt oder Asylanträge gestellt wurden.

Aber auch Abschiebungshindernisse „wie beispielsweise fehlendes Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse wie etwa von den Verwaltungsgerichten in Einzelfällen nicht für ausreichend befundene diplomatische Zusicherungen, mangelnde Kooperation des Herkunftslandes, eine kritische Sicherheitslage, schlechte humanitäre Bedingungen oder mangelnde medizinische Versorgung im Herkunftsland“ können laut Vorlage Gründe für die zeitweise Aussetzung von Abschiebungen sein. Das Auftreten dieser Gründe und die darauf beruhende Zahl der gescheiterten Abschiebungen können der Bundesregierung zufolge von Land zu Land dabei unterschiedlich hoch sein.