Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung
Berlin: (hib/STO) Der Innenausschuss hat den Weg für den Gesetzentwurf der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion „zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam“ (21/780) frei gemacht. Mit den Stimmen der beiden Koalitionsfraktionen sowie der AfD-Fraktion verabschiedete das Gremium die Vorlage am Mittwochvormittag in modifizierter Fassung. Dagegen votierten die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Die Vorlage steht am Freitag zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.
Dem Gesetzentwurf zufolge soll die Bundesregierung künftig für internationalen Schutz im Sinne der Paragrafen 3 und 4 des Asylgesetzes (Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention beziehungsweise subsidiärer Schutz) einen Herkunftsstaat per Rechtsverordnung als sicher bestimmen können. Die Regelungen für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten für die Asylberechtigung im Sinne des Artikels 16a des Grundgesetzes sollen durch die Neuregelung unangetastet bleiben. Danach werden in diesen Fällen sichere Herkunftsstaaten durch ein Gesetz bestimmt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Wie die Koalitionsfraktionen in der Vorlage ausführen, beschleunigt die Bestimmung von Herkunftsstaaten als „sicher“ Verfahren und signalisiert Personen aus diesen Ländern, „dass Anträge auf internationalen Schutz regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg haben“. Verfahren von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten würden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) schneller bearbeitet. Im Anschluss an eine negative Entscheidung über den Antrag als offensichtlich unbegründet könne ihr Aufenthalt in Deutschland schneller beendet werden. Der Individualanspruch auf Einzelfallprüfung bleibe dadurch unberührt.
Deutschland werde dadurch als Zielland für aus nicht asylrelevanten Motiven gestellte Anträge auf internationalen Schutz weniger attraktiv, schreiben die beiden Fraktionen weiter. Dies habe in der Vergangenheit zu einem deutlichen Rückgang der Asylsuchenden aus diesen Staaten geführt. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sehe daher vor, von Artikel 37 Absatz 1 der EU-Asylverfahrensrichtlinie Gebrauch zu machen und „für den europarechtlich determinierten internationalen Schutz die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung zu ermöglichen“.
Ziel des Gesetzentwurfes ist es den Angaben zufolge, die Voraussetzungen für eine zügige Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten zu schaffen. Hierdurch könne „bei zukünftigen Einstufungen zügig auf Asylantragstellungen aus asylfremden Motiven reagiert werden, um diese Verfahren insgesamt zu beschleunigen, so dass im Falle einer möglichen Ablehnung auch die Rückkehr schneller erfolgen kann“.
Zugleich soll mit dem Gesetzentwurf die im Februar 2024 in Kraft getretene Regelung zur verpflichtenden Bestellung eines Rechtsbeistands in Verfahren über die Anordnung der Abschiebehaft oder des Ausreisegewahrsams aufgehoben werden. Dazu soll der entsprechende Passus im Aufenthaltsgesetz gestrichen werden.
Gegen die Stimmen der Grünen- und der Linken-Fraktion nahm der Innenausschuss einen Änderungsantrag der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion an, der unter anderem eine Ergänzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorsieht. Danach soll eine Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen werden, wenn sie unanfechtbar zurückgenommen oder im Einbürgerungsverfahren festgestellt wurde, „dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat“.