Anpassungen im Terrorismusstrafrecht nach EU-Rügen
Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit“ (21/3191) vorgelegt. Der Gesetzentwurf soll laut Tagesordnung am Freitag, 19. Dezember 2025, erstmals im Bundestag beraten werden. Ebenfalls aufgerufen werden soll dann der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union“ (21/3192).
Mit dem Entwurf sollen gegen Deutschland gerichtete Rügen der Europäischen Union hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie umgesetzt werden. Einschränkend schreibt die Bundesregierung, dass dies nur insoweit passiere, als dass die Rügen nachvollziehbar erscheinen und die deutsches Strafrechtssystem gewahrt bleibe. Diese Änderungen betreffen vor allem die Definition terroristischer Taten, den Umgang mit ausländischen Kämpfern sowie die Vorschriften zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.
Ferner plant die Bundesregierung, die Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen auf Fälle auszuweiten, „in denen der Täter den Anschlag mit Alltagsgegenständen zu begehen plant“. Dies geschehe vor dem Hintergrund, „dass bei den Anschlägen in jüngerer Zeit vermehrt Fahrzeuge oder Messer genutzt wurden“, heißt es zur Begründung.
Zudem soll mit dem Entwurf laut Bundesregierung in Reaktion auf die Veränderung der geopolitischen Gefährdungslage die strafrechtliche Verfolgung von Angriffen gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gestärkt werden. Dazu ist eine Anpassung der Strafnorm zur geheimdienstlichen Agententätigkeit geplant.
In seiner Stellungnahme macht der Bundesrat diverse Vorschläge zu dem Gesetzentwurf. Unter anderem schlägt die Länderkammer vor, auch das Auskundschaften eines Anschlagsziels als Vorbereitung einer terroristischen Straftat unter Strafe zu stellen. In ihrer Gegenäußerung schreibt die Bundesregierung, dass sie diesen Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen wolle.
Den Vorschlag des Bundesrates, auch die „leichtfertige Terrorismusfinanzierung“ unter Strafe zu stellen, lehnt die Bundesregierung hingegen ab. Das Vorsatzerfordernis sei zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten, schreibt die Bundesregierung. Auch ein Vorschlag der Länder bezüglich gerichtlicher Zuständigkeiten bei Staatsschutzsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende lehnt die Bundesregierung ab.