Aufnahme nationaler Minderheiten ins Grundgesetz
Berlin: (hib/STO) Um die Entschließung des Bundesrates vom 26. September dieses Jahres zur Aufnahme nationaler Minderheiten und Volksgruppen ins Grundgesetz geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/3160) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/2915). Danach bat der Bundesrat in der Entschließung die Bundesregierung, eine Änderung des Grundgesetzes vorzubereiten, in der dessen Artikel 3 „um einen neuen Absatz erweitert werden sollte: ,Der Staat achtet die Identität der autochthonen Minderheiten und Volksgruppen, die nach dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats in Deutschland anerkannt sind.'“
Wissen wollte die Fraktion unter anderem, ob die Bundesregierung beabsichtigt, der „Bitte des Bundesrates nachzukommen und die vorgeschlagene Grundgesetzänderung vorzubereiten“. Dazu führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus, dass die Bundesratsinitiative in Ergänzung bereits bestehender landesverfassungsrechtlicher Reglungen das Ziel verfolge, die gesamtstaatliche Verantwortung für den Schutz und die Förderung der in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten zu bekräftigen. Die vorgeschlagene Achtensklausel nehme dabei Bezug auf die „bereits zum Ende der 1990er Jahre vorgenommene Ratifikation des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, durch die die gesamtstaatliche Verantwortung bereits auf gesetzlicher Ebene anerkannt wurde“.
Bei der zusätzlichen Verankerung dieses Bekenntnisses im Grundgesetz seien minderheitenrechtliche und verfassungspolitische Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen, schreibt die Bundesregierung ferner. „Die Meinungsbildung hierzu ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen“, heißt es in der Antwort weiter.