Zugangsrecht von Gewerkschaften in Betriebe
Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung prüft derzeit, wie das Zugangsrecht von Gewerkschaften in die Betriebe um einen digitalen Zugang so ergänzt werden kann, dass es ihren analogen Rechten entspricht. An diesem im Koalitionsvertrag formulierten Ziel halte sie fest, betont die Bundesregierung in einer Antwort (21/3471) auf eine Kleine Anfrage (21/3223) der AfD-Fraktion.
Dabei werde auch das von den Fragestellern angesprochene Urteil des Bundesarbeitsgerichts (1 AZR 33/24) berücksichtigt, ergänzt die Regierung. Das Bundesarbeitsgericht hatte in seiner Entscheidung betont, dass zu der von Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes gewährleisteten Betätigungsfreiheit einer Gewerkschaft grundsätzlich auch ein digitales Zugangsrecht gehört, das auch die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Werbezwecken sowie deren Information umfasst.
„Bei der konkreten Ausgestaltung des Regelungsvorschlags werden die widerstreitenden Grundrechte aller relevanten Akteure angemessene Berücksichtigung finden. In die Abwägung einbezogen werden können dabei auch berechtigte Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers zum Schutz von Betriebsgeheimnissen“, heißt es in der Antwort.