Diskurs über Referenzwert für gesetzlichen Mindestlohn
Berlin: (hib/HAU) Über die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ebenso wie von der Linksfraktion geforderte Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro sowie eine Verankerung des in der EU-Mindestlohnrichtlinie genannten Referenzwerts von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten als Untergrenze für die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns im Mindestlohngesetz haben die zu einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales geladenen Experten am Montag, 12. Januar 2026, diskutiert. Auf deutliche Ablehnung stießen die der Anhörung zugrundeliegenden Anträge (Bündnis 90/Die Grünen: 21/346; Die Linke: 21/347) bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sowie dem Einzelsachverständigen Professor Gregor Thüsing von der Universität Bonn.
BDA-Hauptgeschäftsführer Steffen Kampeter sagte, das deutsche Mindestlohngesetz habe sich mit den unabhängigen Entscheidungen der Mindestlohnkommission bewährt. ZDH-Vertreter Jan Dannenbring nannte es inakzeptabel, die Lohnfindung von den Sozialpartnern in den politischen Raum zu tragen. Thüsing befand, ein gesetzlich festgeschriebener Referenzwert stehe im Konflikt zur grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie.
Für die Aufnahme des 60 Prozent-Referenzwertes in das Mindestlohngesetz sprachen sich hingegen Malte Lübker vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut der Hans-Böckler-Stiftung sowie der Einzelsachverständige Professor Tom Krebs von der Universität Mannheim aus. Krebs sprach von einem sinnvollem Referenzwert, der die Legitimation der Entscheidungen der Mindestlohnkommission stärke und die deutsche Gesetzgebung in Einklang mit den EU-Richtlinien bringe. Lübker befand, so könne Rechtsklarheit hergestellt und die Autorität der Mindestlohnkommission gestärkt werden.
Nach Einschätzung von Professor Mario Bossler vom Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) besteht hingegen zum aktuellen Zeitpunkt nicht die Notwendigkeit, das Gesetz um eine Orientierung am Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianstundenlohnes zu ergänzen. Aus Sicht von Stephan Körzell vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) stellt die Verankerung des 60-Prozent-Medianlohn-Kriteriums in der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer armutsfesten Lohnuntergrenze dar. Eine gesetzliche Verankerung im Mindestlohngesetz könne darüber hinaus zur weiteren Rechtssicherheit beitragen und Unsicherheiten bei zukünftigen Anpassungsentscheidungen reduzieren, sagte er.
Das Thema Lohnfindung gehöre in die Hände der Sozialpartner und dürfe nicht immer wieder politisiert werden, sagte BDA-Hauptgeschäftsführer Kampeter. Der Mindestlohn sei kein sozialpolitisches Instrument, betonte er. Er sei eine Lohnuntergrenze, die sich nach der Produktivität des Arbeitseinsatzes und der Leistungsfähigkeit bemesse. Die soziale Verantwortung von Unternehmen sei es, ihre Handlungsfähigkeit und wirtschaftliche Stabilität zu bewahren und dadurch Beschäftigung zu sichern und Arbeitsplätze zu schaffen. Auch die von den Grünen geforderte Berücksichtigung von Prognosewerten als Referenzwerte zur Anpassung des Mindestlohns lehnte Kampeter ab.
Ein politischer Eingriff in die Mindestlohnfestsetzung ist aus Sicht von ZDH-Vertreter Dannenbring „nicht nur überflüssig, sondern schädlich“. Er höhle die Arbeit der Mindestlohnkommission aus und schwäche die Tarifautonomie. Dannenbring sprach von „sehr problematischen Folgen des gesetzlichen Mindestlohns“. Eine davon sei, dass immer öfter mit Blick auf den „schnellen Euro“ das Arbeiten im Mindestlohn einer qualifizierten Ausbildung vorgezogen werde.
Die Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission sieht Professor Thüsing im Falle einer Aufnahme in das Mindestlohngesetz „erheblich in Frage gestellt“. Steuer- und Abgabenentlastungen, Weiterbildungen und andere arbeitsmarktpolitische Anreize seien besser geeignete Instrumente zur Verbesserung der Einkommenssituation bei Geringverdienern, befand er.
DGB-Vertreter Körzell wandte sich gegen die Einschätzung, der Mindestlohn habe einen negativen Einfluss auf die Entwicklung der Ausbildungszahlen. Jugendliche unter 18 Jahren fielen nicht unter das Mindestlohngesetz, sagte er. Einen Mangel an Auszubildenden und an Ausbildungsplätzen gebe es, „weil in Deutschland ein Großteil der Betriebe nicht mehr bereit ist, auszubilden“, sagte er.
Aus zwei Gründen sei es ratsam, von einer expliziten Verankerung des Referenzwertes im Mindestlohngesetz als verpflichtende Untergrenze abzusehen, sagte IAB-Vertreter Bossler. Zum einen könne die fehlende Möglichkeit, in wirtschaftlich angespannten Zeiten von der 60-Prozent-Untergrenze nach unten abzuweichen, das im Mindestlohngesetz verankerte Ziel der Beschäftigungsstabilität gefährden. Außerdem schränkten zu enge Vorgaben im Gesetz den Handlungsspielraum der paritätisch besetzten Kommission, die auf den Ausgleich der Interessen von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgerichtet ist, ein und würden damit die Kommission als Institution der Sozialpartnerschaft zunehmend überflüssig machen.
Der Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns der Vollzeitbeschäftigten sollte hingegen aus Sicht von Malte Lübker vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut der Hans-Böckler-Stiftung „in Ergänzung zur nachlaufenden Orientierung an der Tarifentwicklung in das Mindestlohngesetz aufgenommen werden“. So würde die Autorität der Mindestlohnkommission gestärkt und Rechtsklarheit hergestellt. Die bisherige Untätigkeit des Gesetzgebers beschädige die Mindestlohnkommission in unnötiger Weise, befand Lübker.
Professor Krebs verwies darauf, dass die Mindestlohnkommission das 60-Prozent Kriterium „richtigerweise“ in ihre Geschäftsordnung aufgenommen habe. Dieser Schritt sei ökonomisch richtig und bringe die Kommissionsarbeit mit den EU-Richtlinien in Einklang. Da aber das Mindestlohngesetz dahingehend nicht geändert worden sei, klaffe nun eine Lücke „zwischen Gesetz und gelebter Praxis“. Dies bringe eine Rechtsunsicherheit, die dazu führen könne, dass die Legitimation der Kommissions-Entscheidung untergraben werde.