13.01.2026 Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit — Gesetzentwurf — hib 19/2026

Gesetzentwürfe zum UN-Hochseeschutzabkommen vorgelegt

Berlin: (hib/SAS) Mehr als zwei Jahre nach Unterzeichnung des UN-Hochseeschutzabkommens am 19. Juni 2023 haben im September 2025 die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen 60 Staaten das „Übereinkommen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ ratifiziert. Nun legt die Bundesregierung einen Entwurf für ein entsprechendes Vertragsgesetz (21/3542) zur Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ratifizierung sowie einen Entwurf für ein Ausführungsgesetz, das Hochseeschutzgesetz (21/3543), vor. Über beide Entwürfe wird der Bundestag voraussichtlich am Donnerstagabend im Plenum in erster Lesung beraten.

Im Vertragsgesetzentwurf heißt es, die Meeresgebiete jenseits der Hoheitsbefugnisse von Staaten - die sogenannte Hohe See und der Tiefseeboden jenseits der nationalen Festlandsockel - seien zunehmenden Bedrohungen ausgesetzt, darunter Klimawandel, Überfischung und Zerstörung von Lebensräumen, Verschmutzung und Versauerung sowie Unterwasserlärm. Für diese Meeresgebiete habe es bislang jedoch keine international einheitliche Regelung zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der dortigen biologischen Vielfalt gegeben, die über die allgemein gehaltenen Vorschriften des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen hinausgehe. Diese Lücke solle das UN-Hochseeschutzabkommen schließen, erklärt die Bundesregierung. Es ermögliche unter anderem die Ausweisung von Meeresschutzgebieten, etabliere umfassende Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen für „neue und unregulierte Tätigkeiten“ und regele die Verteilung von Gewinnen aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen (MGR) und digitaler Seqeunzinformationen über maringenetische Ressourcen (DSI).

Ein Bedarf zur Umsetzung ins nationale Recht bestehe für drei der vier Hauptteile des Übereinkommens, schreibt die Bundesregierung zudem im Entwurf für das Hochseeschutzgesetz: Diese beträfen den Umgang mit MGR und DSI, gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Die Vorgaben sollten sicherstellen, dass die notwendigen Informationen zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI auf nationaler Ebene erhoben und „in den Vermittlungsmechanismus eingespeist werden“, heißt es im Entwurf weiter. Dies gewährleiste die wissenschaftliche Dokumentation und Transparenz im Zusammenhang mit der Entnahme von MGR sowie ihrer Nutzung und der davon abgeleiteten DSI.

Die Regelungen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten stellten beispielsweise sicher, dass Meeresschutzgebiete durch Rechtsverordnungen umgesetzt werden können. Als sogenannte Notfallmaßnahmen nennt die Bundesregierung unter anderem Kontrollen von Wasserfahrzeugen oder Seeanlagen. Die Regelungen legen ihr zufolge auch bestimmte Zuständigkeiten für das Bundesamt für Naturschutz fest. So soll es unter anderem die zuständige Behörde für die Genehmigung von Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Hochseeschutzabkommen werden. Zuständigkeiten für Genehmigungsverfahren durch das Umweltbundesamt oder das Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie blieben davon unberührt, schreibt die Bundesregierung.