Ausschuss stimmt für Anpassung des Sanktionsstrafrechts
Berlin: (hib/NKI) Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat am Mittwoch für das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (21/2508, 21/3205) in geänderter Form gestimmt. Für den Entwurf der Bundesregierung stimmten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD, dagegen die Fraktion der AfD bei Enthaltung der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen sowie Die Linke.
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1226 zum Sanktionsstrafrecht. Damit verpflichten sich die EU-Mitgliedstaaten, bestimmte Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der EU-Sanktionen unter Strafe zu stellen und die Sanktionen unionsweit wirksam, abschreckend und angemessen zu ahnden. Mit dem Gesetz wird vor allem das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) angepasst.
Im Grunde können künftig nahezu alle Verstöße gegen EU-Sanktionen zumindest strafrechtliche Ermittlungen auslösen. Im Kern betrifft das eine Änderung der zentralen Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen der Paragrafen 18 und 19 Außenwirtschaftsgesetz sowie des Paragrafen 82 Außenwirtschaftsverordnung. Die Änderung sieht insbesondere vor, dass zahlreiche Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, bei vorsätzlichen Verstößen künftig zwingend strafbewehrt sind. Dies betrifft - im Einklang mit den Richtlinienvorgaben - insbesondere Verstöße gegen bestimmte Transaktions- und Finanzdienstleistungsverbote. Über die Richtlinienvorgaben hinaus soll dies aber auch verschiedene Investitionsverbote betreffen.
Der Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD sieht vor, dass ein inländisches Unternehmen unter Treuhandverwaltung gestellt werden kann, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahr besteht. Auf Antrag einer Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland bestellt das Gericht einen Anteilspfleger. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Anordnung der Treuhandverwaltung alle sechs Monate. Die Auswahl des Anteilspflegers erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts. Der Anteilspfleger berichtet dem Gericht alle sechs Monate ab Bestellung über die Vorgänge.