14.01.2026 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 33/2026

Keine Angaben zu K.o.-Tropfen in Verurteilungsstatistik

Berlin: (hib/SCR) Aus dem Statistischen Bericht der Strafverfolgung geht nicht hervor, welches Tatmittel bei sexuellen Übergriffen eingesetzt worden ist. Aussagen zu Fällen mit sogenannten K.-o.-Tropfen sind daher nicht möglich, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/3518) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/3265) mit dem Titel „Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender Substanzen seit dem Jahr 2000“.

Die Abgeordneten hatten darin nach Angaben zu Verurteilungen und Verurteilten differenziert nach zwei Tatbeständen gefragt, die sich auf das Mitführen (Paragraf 177 Absatz 7 Nr. 2 Strafgesetzbuch) beziehungsweise das Verwenden (Paragraf 177 Absatz 8 Nr. 1 Strafgesetzbuch) einer „Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ beziehen.

Die Bundesregierung liefert dazu Zahlen ab dem Jahr 2009 und führt an, dass die Statistik Angaben zu Jahren davor nicht möglich macht. Die Angaben sind jeweils auch nach Deutschen und Nichtdeutschen differenziert. Eine von der AfD-Fraktion erbetene Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit ist laut Bundesregierung nicht für einzelne Tatbestände möglich.

Für das Jahr 2024 weist die Statistik demnach neun Verurteilungen nach Paragraf 177 Absatz 7 Nr. 2 Strafgesetzbuch aus. Sechs der Verurteilten waren Deutsche, drei Nichtdeutsche. Durchschnittlich wurden seit 2009 jährlich rund 20 Verurteilungen erfasst.

Nach Paragraf 177 Absatz 8 Nummer 1 Strafgesetzbuch sind laut Antwort im Jahr 2024 72 Verurteilungen ergangen, 32 Verurteilte waren Deutsche, 40 Nichtdeutsche. Durchschnittlich wurden seit 2009 jährlich rund 63 Verurteilungen erfasst.