27.01.2026 Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend — Antwort — hib 58/2026

Unterhaltspflicht von getrennten Eltern

Berlin: (hib/CHE) Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, die darauf schließen lassen, dass und gegebenenfalls warum sich Elternteile ihrer Barunterhaltspflicht entziehen. Die gesetzliche Systematik des Unterhaltsrechts stelle vielmehr sicher, dass der Unterhaltsanspruch von Kindern nicht an der Leistungsunwilligkeit eines Elternteils scheitere. Das stellt die Regierung in ihrer Antwort (21/3701) auf eine Kleine Anfrage (21/3398) der AfD-Fraktion klar.

Die Regierung verweist ferner darauf, dass nicht mangelnde Leistungsfähigkeit zu Leistungsunwilligkeit führe. Ein Elternteil sei grundsätzlich nur dann zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, wenn er imstande ist, bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. „Zur Höhe der jeweiligen Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen hat die Rechtsprechung Leitlinien entwickelt, die im Einzelfall durch die Gerichte auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und wenn nötig anzupassen sind. Ist der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig, sieht das geltende Recht Mechanismen vor, die dafür sorgen, dass die Unterhaltsansprüche durchsetzbar sind“, heißt es in der Antwort weiter.