Polizeiliche Definition des Begriffs „Clankriminalität“
Berlin: (hib/STO) Um „Clankriminalität in Deutschland“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/3749) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/3379). Darin zitiert die Bundesregierung die bundesweit abgestimmte polizeiliche Definition des Begriffs „Clankriminalität“.
Danach ist ein Clan „eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames Abstammungsverständnis ihrer Angehörigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgeprägtes Zugehörigkeitsgefühl und ein gemeinsames Normen- und Werteverständnis aus. Clankriminalität umfasst das delinquente Verhalten von Clanangehörigen. Die Clanzugehörigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen Normen und Werte über die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt werden können. Die Taten müssen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit für das Phänomen von Bedeutung sein.“
Wie die Bundesregierung zugleich ausführt, muss bei der Betrachtung des Phänomens „Clankriminalität“ hervorgehoben werden, „dass ausschließlich kriminelle Mitglieder aus Clanstrukturen im polizeilichen Fokus stehen“. Die Definition fokussiere sich auf das delinquente Verhalten einzelner Personen und lasse Raum zur Erkennung verschiedener Ausprägungen von Clankriminalität.